(VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz

Ausfertigungsdatum: 25.05.1976


§ 30 VwVfG Geheimhaltung

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.