(1) Der Antrag soll enthalten
- 1.
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Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,
- 2.
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eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts,
- 3.
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Angabe von Beweismitteln,
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Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie
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eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt hat.
(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.