(VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1960


§ 193 VwGO

In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.