(VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1960


§ 141 VwGO

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.