Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen die Stiftungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zufließenden Erträge zu verwenden sind. 
        
        Hierbei ist sicherzustellen, daß 
        
            - a)
- 
                der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem Vertreter des Landes Niedersachsen übertragen wird, 
- b)
- 
                
                    dem Land Niedersachsen zufließen
                     
                        - aa)
- 
                            die Erträge aus dem niedersächsischen Aktienbesitz, 
- bb)
- 
                            als Sitzland neben dem allgemeinen schlüsselmäßig zu ermittelnden Länderanteil ein Vorab von 10 vom Hundert aus den restlichen Stiftungserträgen. 
 
        Diese Mittel sind vom Land Niedersachsen im Sinne des § 3 dieses Vertrages zu verwenden.