Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Gesetz über den Versicherungsvertrag

Ausfertigungsdatum: 23.11.2007


§ 200 VVG Bereicherungsverbot

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.