Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Gesetz über den Versicherungsvertrag

Ausfertigungsdatum: 23.11.2007


§ 151 VVG Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.