(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, 
- 6.
- 
                Qualitätsmanagement, 
- 7.
- 
                Messen und Prüfen an Systemen, 
- 8.
- 
                Betriebliche und technische Kommunikation, 
- 9.
- 
                Kommunikation mit internen und externen Kunden, 
- 10.
- 
                Bedienen von Fahrzeugen und Systemen, 
- 11.
- 
                Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, 
- 12.
- 
                Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 
- 13.
- 
                Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen, 
- 14.
- 
                Fügen, 
- 15.
- 
                Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 16.
- 
                Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 
- 17.
- 
                Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                
                    in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik:
                     
                        - a)
- 
                            Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen, 
- b)
- 
                            Instandhalten von Reifen und Rädern, 
- c)
- 
                            Verändern der Fahrdynamik, 
- d)
- 
                            Verkaufen von Produkten; 
 
- 2.
- 
                
                    in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik:
                     
                        - a)
- 
                            Instandsetzen von Reifen und Schläuchen, 
- b)
- 
                            Erneuern von Reifen, 
- c)
- 
                            Warten und Instandsetzen von Fördergurten, 
- d)
- 
                            Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen.