(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
-
Qualitätsmanagement,
- 7.
-
Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
-
Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
-
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
-
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
-
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
-
Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen,
- 14.
-
Fügen,
- 15.
-
Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 16.
-
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 17.
-
Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik:
- a)
-
Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen,
- b)
-
Instandhalten von Reifen und Rädern,
- c)
-
Verändern der Fahrdynamik,
- d)
-
Verkaufen von Produkten;
- 2.
-
in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik:
- a)
-
Instandsetzen von Reifen und Schläuchen,
- b)
-
Erneuern von Reifen,
- c)
-
Warten und Instandsetzen von Fördergurten,
- d)
-
Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen.