(VulkAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik

Ausfertigungsdatum: 12.05.2004


§ 10 VulkAusbV 2004 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüflinge sollen im Prüfungsteil A in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Als Bereiche kommen insbesondere in Betracht:

1.
Feststellen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse einschließlich Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls an zwei der folgenden Baugruppen: Fahrwerk, Bremse, Rad-Reifen-System, Abgas- oder Klimaanlage;
2.
Instandsetzen einer der folgenden Baugruppen: Fahrwerk, Bremse, Rad-Reifen-System, Abgas- oder Klimaanlage;
3.
Verändern der Fahrdynamik durch Aus- und Umrüsten mit Anbauteilen und Zusatzeinrichtungen; Erstellen der Dokumentation.
Die Durchführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Informationssysteme nutzen, Fahrzeuge und Systeme bedienen sowie Protokolle anfertigen können. Durch das Fachgespräch sollen die Prüflinge zeigen, dass sie mit Kunden kommunizieren, fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen können. Die Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

(3) Prüfungsteil B besteht aus den drei schriftlichen Prüfungsbereichen:

1.
Instandhaltungstechnik,
2.
Funktionsanalyse,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Instandhaltungstechnik sowie Funktionsanalyse sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, instandhaltungstechnischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen sowie technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen können. Des Weiteren sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Problemanalysen durchführen, die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen, Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Funktionspläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software nutzen und auswerten können.
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken sowie Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten.
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Ermitteln von Fehlern, Störungen und deren Ursachen.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 150 Minuten,
2. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 150 Minuten,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Funktionsanalyse 40 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Prüfungsteil A und
2.
im Prüfungsteil B
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.