(VÜbV)
Versehrtenleibesübungen-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 29.07.1981


§ 10 VÜbV

(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit Sportgemeinschaften Verträge über die Erbringung der Leistungen geschlossen, so werden diesen anteilig die im Kalendervierteljahr entstehenden Aufwendungen vergütet, soweit sie auf die Teilnahme Beschädigter an den Übungsveranstaltungen entfallen. Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind:

a)
Aufwendungen für die Benutzung von Übungsstätten, Turn- und Sportgeräten,
b)
Aufwendungen für die Beschaffung, Aufbewahrung, Änderung und Instandsetzung von Turn- und Sportgeräten, Lehrmitteln und Verbandkästen,
c)
Aufwendungen für die Beschaffung von Bekleidungsstücken, die den Versehrtenleibesübungen eigentümlich sind, sowie Aufwendungen für die Mehrkosten fabrikmäßig hergestellter Sonderausführungen von gewöhnlichen Sportbekleidungsstücken, die wegen der Behinderung erforderlich sind,
d)
Vergütungen an Versehrtensportärzte für die ärztliche Betreuung der Übungsveranstaltungen, für die Anfangsuntersuchungen und die halbjährlichen Kontrolluntersuchungen der an den Übungen teilnehmenden Beschädigten sowie an Landes- und Bezirksversehrtensportärzte für die Teilnahme an Übungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches oder der Überwachung der Übungsveranstaltungen,
e)
Vergütungen an Versehrtensportwarte für die sportliche Leitung von Übungsveranstaltungen sowie an Landes- und Bezirksversehrtensportwarte für die Teilnahme an Übungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches oder der Überwachung,
f)
Fahrkosten, die Beschädigten, Versehrtensportärzten, Versehrtensportwarten sowie Landes- und Bezirksversehrtensportärzten und Landes- und Bezirksversehrtensportwarten bei Teilnahme an Übungsveranstaltungen entstehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c ist die Vergütung von der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsbehörde zu den Aufwendungen abhängig.

(3) Die den Sportgemeinschaften entstehenden Aufwendungen werden jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahrs mit der Verwaltungsbehörde abgerechnet.