(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß 
        
            - 1.
 
            - 
                
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
             
             
            - 2.
 
            - 
                
die Veranlagung fehlerhaft ist,
             
             
        
        so ist die Veranlagung aufzuheben.
    
    
        (2) Die Veranlagung wird aufgehoben 
        
            - 1.
 
            - 
                
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
             
             
            - 2.
 
            - 
                
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
             
             
        
        Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.