Ausfertigungsdatum: 05.09.2010
(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu leisten.
(2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maßgaben berechnet:
(3) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles durch den berechtigten Dienstherrn an diesen zu zahlen. 2Sie kann von jedem zahlungspflichtigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalles geleistet werden. 3Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles ist im Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen gesetzlichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen.
(4) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen.
(5) 1Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. 2§ 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.