Ausfertigungsdatum: 13.04.1984
(1) Soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung von Vorruhestandsgeld nicht erfüllt und der Arbeitnehmer auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber nicht geschützt ist, gewährt die Bundesanstalt Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitgeber, wenn
(2) Die Leistung nach Absatz 1 wird in Höhe des Vorruhestandsgeldes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. § 4 gilt entsprechend.
(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegen den Arbeitgeber geht auf die Bundesanstalt über, soweit diese nach Absatz 1 Vorruhestandsgeld zu leisten hat. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten, die sie nach Absatz 1 getragen hat.
(4) Die §§ 141k und 141l des Arbeitsförderungsgesetzes gelten entsprechend.