Die Auskunftspflichtigen sind schriftlich zu unterrichten über: 
        
            - 1.
- 
                Zweck, Art und Umfang der Erhebung, 
- 2.
- 
                die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 1), 
- 3.
- 
                die statistische Geheimhaltung, 
- 4.
- 
                die Auskunftspflicht und die verschiedenen Möglichkeiten ihr zu entsprechen (§§ 12, 13) und die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 6), 
- 5.
- 
                den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 12 Abs. 5), 
- 6.
- 
                die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung (§ 14), 
- 7.
- 
                die Trennung und Löschung (§ 15) und 
- 8.
- 
                die Rechte und Pflichten der Zähler (§ 10, § 13 Abs. 2 und 5).