Volkszählungsgesetz 1987 (VoZählG 1987)
Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung

Ausfertigungsdatum: 08.11.1985


§ 14 VoZählG 1987 Übermittlung und Veröffentlichung

(1) Für ausschließlich statistische Aufgaben dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich nur ohne Hilfsmerkmale übermittelt werden und nur insoweit, als die Einzelangaben auf Datenträger, die für die maschinelle Weiterverarbeitung bestimmt sind, übernommen worden sind. Auf Anforderung der zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt die Übermittlung auf der Grundlage von Blockseiten (§ 15 Abs. 4 Satz 3). Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(2) Für die Weitergabe oder Veröffentlichung statistischer Ergebnisse in kleinräumiger Gliederung nach Blockseiten durch die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt § 15 Abs. 4 Satz 4 entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen von den Empfängern nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden.

(4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 sind nach Umfang, Empfänger, Verwendungszweck und Datum der Weitergabe von den statistischen Ämtern der Länder aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, gegliedert nach Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Arbeitsstätten und Unternehmen sowie über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Nr. 3 Buchstaben a und b ohne Summe der Bruttolöhne und -gehälter des vorhergehenden Kalenderjahrs, dürfen statistische Ergebnisse in einer räumlichen Gliederung bis zur Ebene der Gemeinde von den statistischen Ämtern des Bundes, der Länder und den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch veröffentlicht werden, soweit sie Einzelangaben enthalten. Das gleiche gilt für Gemeindeteile mit mindestens 50 Arbeitsstätten.

(6) Die statistischen Ämter der Länder leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke zu, wenn und soweit sie diese nicht selbst durchführen.