Ausfertigungsdatum: 23.08.1930
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über das deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 28. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1065) wird hiermit verordnet: