Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung

Ausfertigungsdatum: 02.08.2011


§ 16 VKFV Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte

Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.