(VideoedAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin

Ausfertigungsdatum: 29.01.1996


§ 3 VideoedAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,
6.
Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen,
7.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen,
8.
Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage,
9.
Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen,
10.
Ausführen von Bild- und Tonmontagen,
11.
Anfertigen von Bildeffekten,
12.
Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult,
13.
Synchronisieren,
14.
Anfertigen von Tonmischungen,
15.
Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial.