Stand: Geändert durch Art. 11 Abs. 30 G v. 18.7.2017 I 2745
Auf Grund des § 15 Absatz 5 des Vermögensanlagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
(1) Durch diese Verordnung werden die Anforderungen näher bestimmt, die an eine Bestätigung durch Nutzung von Fernkommunikationsmittel nach § 15 Absatz 4 des Gesetzes zu stellen sind, um die eigenhändige Unterzeichnung durch den Anleger nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes in gleichwertiger Art und Weise zu ersetzen.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 15 Absatz 4 des Gesetzes sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage zwischen einem Anleger und einem Anbieter oder Emittenten eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS), Telemedien sowie Internetseiten.
(1) Eine Bestätigung im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist der eigenhändigen Unterschrift nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes gleichwertig, wenn
(2) Bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben zur Identität des Anlegers oder der für den Anleger handelnden Person bei Bestätigungen nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich der Emittent oder der Anbieter oder die Internet-Dienstleistungsplattform, die die Vermögensanlage im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung vermittelt, einen geeigneten Nachweis über die Angaben über den Anleger oder die für den Anleger handelnde Person zum Geburtsort, zum Geburtsdatum und zur Nummer des Personalausweises oder des Reisepasses einschließlich der ausstellenden Behörde zukommen zu lassen. Ein geeigneter Nachweis liegt vor, wenn der Anleger oder die für den Anleger handelnde Person den Angaben in der Formularmaske nach Absatz 1 Nummer 2 einen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses beifügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.