Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

Ausfertigungsdatum: 24.05.2016


§ 7 VGG Mitglieder

Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene

1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.