| 1 | Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 |  |  |  | 
            
                | 1.1 | Bereitstellen und Transportieren
 | 
                        a)
                            Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegenb)
                            Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählenc)
                            Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellend)
                            Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und transportieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützene)
                            Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen | 6 |  | 
            
                | 1.2 | Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontieren
 | 
                        a)
                            Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne sowie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzenb)
                            Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Lastaufnahme und Standsicherheitc)
                            Verankerungen und Befestigungen vorbereitend)
                            Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählene)
                            Längen messen und anzeichnenf)
                            Bauteile anpassen und verbindeng)
                            Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeugeh)
                            Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Beschallungs-, Medien- und Präsentationstechnik aufstellen, montieren, befestigen und sicherni)
                            Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbautenj)
                            ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtungen montieren, befestigen, sichern und testen, insbesondere Stative und Hebezeugek)
                            Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schützenl)
                            Anlagen und Aufbauten demontierenm)
                            Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Arbeitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren | 16 |  | 
            
                | 1.3 | Lagern, Prüfen und Instandhalten
 | 
                        a)
                            Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfenb)
                            Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellenc)
                            Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel wartend)
                            Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilene)
                            Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenf)
                            Prüfprotokolle erstelleng)
                            Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten | 8 |  | 
            
                | 2 | Bereitstellen der Energieversorgung
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 |  |  |  | 
            
                | 2.1 | Planen der Energieversorgung
 | 
                        a)
                            Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für Veranstaltungen und Produktionen ermittelnb)
                            Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählenc)
                            Spannungsfall ermitteln und beurteilend)
                            elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählene)
                            Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffenf)
                            Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstelleng)
                            Anschlussbestimmungen einhalten | 7 |  | 
            
                | 2.2 | Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagen
 | 
                        a)
                            Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilenb)
                            Geräte und Anlagenteile anschließenc)
                            elektrische Installationen für Dekorations- und Ausstattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfertigen Betriebsmitteln errichtend)
                            Potentialausgleich ausführene)
                            Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren | 11 |  | 
            
                | 2.3 | Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagen
 | 
                        a)
                            Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektrischer Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Einhaltung von Sicherheitsanforderungenb)
                            besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilenc)
                            geeignete Prüf- und Messgeräte auswählend)
                            Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführene)
                            Spannung messen und Drehfeld prüfenf)
                            Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potentialausgleichs prüfeng)
                            Isolationswiderstand messen und beurteilenh)
                            Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen prüfeni)
                            Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitenj)
                            Prüfungen und Messungen dokumentieren | 8 |  | 
            
                | 2.4 | Betreiben elektrischer Anlagen
 | 
                        a)
                            elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmenb)
                            festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführenc)
                            Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen einleiten | 4 |  | 
            
                | 3 | Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen
 von Anlagen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunikations- und Rufanlagen errichten und testenb)
                            Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte auswählen, verbinden und konfigurierenc)
                            Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messend)
                            Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachtene)
                            Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testenf)
                            Medien- und Präsentationstechnik auswählen, verbinden und konfigurieren, insbesondere Projektionsgeräte, Signalwandler und Medienserverg)
                            Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten | 16 |  | 
            
                | 4 | Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 |  |  |  | 
            
                | 4.1 | Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzepte | 
                        a)
                            Anforderungen für die technische und szenische Umsetzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgabenb)
                            technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforderungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteiligten entwickelnc)
                            Realisierungskonzepte aus technischer und gestalterischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern abstimmen |  | 7
 | 
            
                |  |  | 
                        d)
                            veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, insbesondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten |  |  | 
            
                | 4.2 | Beurteilen der Voraussetzungen des
 Veranstaltungsortes
 | 
                        a)
                            Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für die technische Durchführung überprüfenb)
                            technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellenc)
                            technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmend)
                            Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungsbehörden beachten |  | 9 | 
            
                | 4.3 | Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe
 | 
                        a)
                            Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmenb)
                            technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmenc)
                            Havariekonzepte planen und abstimmen |  | 6 | 
            
                | 4.4 | Planen von Anlagen und Aufbauten
 | 
                        a)
                            Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu beschallender Flächen und Räume planen, insbesondere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese einschließlich Verstärker dimensionierenb)
                            tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegenc)
                            Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räumlicher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuchtungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zubehör und Dimmer festlegend)
                            medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler sowie der Bild- und Datenformate planene)
                            Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Lichtverhältnisse positionieren und dimensionierenf)
                            Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beachtung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planeng)
                            Traversensysteme unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Abhängepunkte planenh)
                            maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planeni)
                            technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen |  | 12 | 
            
                | 5 | Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachtenb)
                            Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführenc)
                            Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmischpulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführend)
                            Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichtene)
                            dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen einsetzenf)
                            Szenen und Umbauten probeng)
                            Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisenh)
                            technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen |  | 14 | 
            
                | 6 | Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzenb)
                            Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmenc)
                            Veranstaltungen und Vorführungen durchführend)
                            technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzene)
                            Veranstaltungsablauf dokumentieren |  | 14 | 
            
                | 7 | Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich
 (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 |  |  |  | 
            
                | 7.1 | Planen der Projekte | 
                        a)
                            Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswertenb)
                            Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstimmen, Planungsvarianten berücksichtigenc)
                            bei der Planung von Aufgabenverteilung und Personaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmungen beachtend)
                            Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand berücksichtigen |  |  | 
            
                | 7.2 | Koordinieren der Projektabläufe | 
                        a)
                            Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmenb)
                            Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisierenc)
                            Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachend)
                            Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichtigen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln |  | 12 | 
            
                | 7.3 | Umsetzen der Projektabläufe 
 | 
                        a)
                            Projektablaufpläne umsetzenb)
                            Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korrigierenc)
                            bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte informieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstimmend)
                            Benutzer einweisene)
                            Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisenf)
                            Ein- und Unterweisungen dokumentieren |  |  | 
            
                | 7.4 | Abschließen und Bewerten der Projektdurchführung 
 | 
                        a)
                            Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentierenb)
                            Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewertenc)
                            Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommunizieren |  |  |