(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,
- 2.
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Bereitstellen der Energieversorgung,
- 3.
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Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,
- 4.
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Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,
- 5.
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Einrichten von Szenerien,
- 6.
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Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie
- 7.
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Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie
- 6.
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Kommunikation und Kooperation.