(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 
        
            - 1.
- 
                berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 
        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
    
    
        (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten, 
- 2.
- 
                Bereitstellen der Energieversorgung, 
- 3.
- 
                Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen, 
- 4.
- 
                Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe, 
- 5.
- 
                Einrichten von Szenerien, 
- 6.
- 
                Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie 
- 7.
- 
                Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich. 
        (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie 
- 6.
- 
                Kommunikation und Kooperation.