(1) Nachgenutzte Grubenbaue sind nach Beendigung der Nachnutzung endgültig zu verwahren. Die §§ 6 bis 11 gelten für die endgültige Verwahrung nachgenutzter Grubenbaue entsprechend mit der Maßgabe, daß in dem gemäß § 5 abzuschließenden Wirtschaftsvertrag festzulegen ist, wer für die Erfüllung der in den §§ 6 bis 11 genannten Aufgaben verantwortlich ist.
(2) Soweit im Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, gilt folgende Regelung:
- a)
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Bergschäden, die aus der bisherigen bergbaulichen Tätigkeit entstanden sind und nach dem Beginn der Nachnutzung auftreten, hat der Bergbaubetrieb zu ersetzen.
- b)
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Bergschäden, die durch die Nachnutzung der bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen. Sind die Bergschäden durch die Nachnutzung lediglich vergrößert worden, ist der Nachnutzer entsprechend dem Anteil ersatzpflichtig.
- c)
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Die endgültige Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen obliegt dem Nachnutzer. Die §§ 6 bis 11 gelten entsprechend.
- d)
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Bergschäden, die aus der endgültigen Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen.