Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen beziehungsweise Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und Beamte bis zur Anstellung betreffen, dem Bundesamt für den Zivildienst.
In begründeten Fällen behalte ich mir die Vertretung bei den in Ziffer I bezeichneten Klagen vor.
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend