Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Ausfertigungsdatum: 17.12.2018


§ 10 VersVermV Zugang

Die Angaben nach § 8 Satz 1 Nummer 2 und 8 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.