Versteigererverordnung (VerstV)
Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

Ausfertigungsdatum: 24.04.2003


§ 7 VerstV Zuschlag

Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.