Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
- 1.
-
Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
- 2.
-
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
- 3.
-
die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
- 4.
-
die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
- 5.
-
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
- 6.
-
Angaben darüber,
- a)
-
wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
- b)
-
ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
- c)
-
ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.