Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 
        
            - 1.
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                nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder 
- 2.
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                nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder 
- 3.
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                keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben. 
        Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.