(VersFinKfAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Ausfertigungsdatum: 17.05.2006


§ 1 VersFinKfAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

1.
Versicherung,
2.
Finanzberatung.