Ausfertigungsdatum: 26.08.2008
(1) Im Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielgerichtet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus- und weiterzubilden und Instrumente der Personalentwicklung anzuwenden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess der Produktentwicklung im Gesamtzusammenhang darlegen, Anstöße für die Produktentwicklung geben, Auswirkungen von Produktentwicklungen für den Unternehmenserfolg aufzeigen und in Produktentwicklungsprojekten mitwirken zu können. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 6 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente und der Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der arbeits- und vermittlerrechtlichen Vorschriften, Geschäftsprozesse im Vertrieb organisieren und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Risikomanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, über die Versicherbarkeit von komplexen Risiken entscheiden und die Entscheidung begründen zu können. Dabei sollen rechtliche Vorschriften angewendet und betriebliche Abläufe berücksichtigt werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden:
(5) Im Handlungsbereich „Schaden- und Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Schaden- und Leistungsfälle dem Grunde und dem Umfang nach prüfen und die Regulierung oder die Ablehnung vornehmen zu können. Dabei sollen rechtliche Vorschriften angewendet, betriebliche Abläufe berücksichtigt und die Interessen von Kunden und Versicherern abgewogen werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden: