Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Gesetz über den Versorgungsausgleich

Ausfertigungsdatum: 03.04.2009


§ 42 VersAusglG Bewertung nach Billigkeit

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.