(VersAnsprReglG)
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Ausfertigungsdatum: 05.08.1955


§ 17 VersAnsprReglG

Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.