(VersAnsprReglG)
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Ausfertigungsdatum: 05.08.1955


§ 14 VersAnsprReglG

Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.