(VersAnsprReglG)
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Ausfertigungsdatum: 05.08.1955


§ 11b VersAnsprReglG

Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bestimmte Voraussetzungen von dem Versicherungsnehmer erfüllt sein müssen, ist als Versicherungsnehmer nur die natürliche Person anzusehen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Pensionskasse versichert war. Das gilt auch dann, wenn nach der Satzung oder den Bedingungen das Unternehmen allein oder neben dieser Person Versicherungsnehmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b hinsichtlich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten als erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu einem der dort bezeichneten Zeitpunkte ständig in einem Betrieb beschäftigt war, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes lag. § 2 Satz 1 Buchstabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe c sind auf die in § 11a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzuwenden.