(VersAnsprReglG)
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen

Ausfertigungsdatum: 05.08.1955


§ 1 VersAnsprReglG

Versicherungsunternehmen können wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch genommen werden.