Versammlungsgesetz (VersammlG)
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Ausfertigungsdatum: 24.07.1953


§ 6 VersammlG

(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.

(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.