Versammlungsgesetz (VersammlG)
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Ausfertigungsdatum: 24.07.1953


§ 25 VersammlG

Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges

1.
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2.
Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.