Versammlungsgesetz (VersammlG)
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Ausfertigungsdatum: 24.07.1953


§ 12 VersammlG

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.