Verpackungsverordnung (VerpackV)
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen

Ausfertigungsdatum: 21.08.1998


Anhang VI VerpackV (zu § 10 Abs. 5)

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 539 )

1.
Technische Anforderungen an die HinterlegungDie Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen.
2.
Daten der verpflichteten UnternehmenDie Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben:
a)
Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,
b)
Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),
c)
Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,
d)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).
Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten anzugeben.
3.
Ausgestaltung und VollständigkeitserklärungDie in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.