Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Ausfertigungsdatum: 16.12.2004


§ 15a VermVerkProspV Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, ist § 10 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 8h des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung anzuwenden.