Vermögensgesetz (VermG)
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Ausfertigungsdatum: 23.09.1990


§ 12 VermG Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.