Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Gesetz über Vermögensanlagen

Ausfertigungsdatum: 06.12.2011


§ 8a VermAnlG Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.