(VerlG)
Gesetz über das Verlagsrecht

Ausfertigungsdatum: 19.06.1901


§ 43 VerlG

Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.