(VerlG)
Gesetz über das Verlagsrecht

Ausfertigungsdatum: 19.06.1901


§ 27 VerlG

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat.