(VerlG)
Gesetz über das Verlagsrecht

Ausfertigungsdatum: 19.06.1901


§ 16 VerlG

Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.