Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG)
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Ausfertigungsdatum: 24.08.1965


§ 6 VerkSiG Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 nicht der Zustimmung des Bundesrates.