Ausfertigungsdatum: 24.08.1965
(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen, Straßenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen sowie die Eigentümer und Besitzer von Verkehrsanlagen und -einrichtungen können verpflichtet werden,
(2) Die Verpflichtung kann mit Auflagen über die Art der Verwahrung und über die Verwendung verbunden werden.