Ausfertigungsdatum: 24.08.1965
(1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere:
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt für den Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 fest.