Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Ausfertigungsdatum: 23.07.2004


§ 5 VerkLG Verpflichtungsbescheid

(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.