Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Ausfertigungsdatum: 23.07.2004


§ 14 VerkLG Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.